Fachdienst für medizinisch pflegerische Versorgung
Der Fachdienst ist sowohl für die medizinisch pflegerische Versorgung von schwerstpflegebedürftigen Menschen, als auch für die fachliche Pflege und Behandlungspflege von Menschen mit einzelnen Einschränkungen.
Unser Pflegeteam besteht ausschließlich aus examinierten Pflegefachkräften. Die Hilfe kommt vor Ort in das häusliche Umfeld unserer Klienten.
Die Versorgung umfasst unter anderem Leistungen der häuslichen Krankenpflege wie z.B. Wundversorgung, Medikamentengabe oder Blutzuckermessung.
Bei vom Arzt verordneten Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden die Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Auch ohne Pflegegrad.
Wer die Pflege und Betreuung durch Angehörige oder Freunde in der häuslichen Umgebung selbst sicherstellt und dafür Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet, nach § 37.3 SGB XI (Pflegeversicherung), einen Beratungsbesuch (Qualitätssicherungsbesuch) von einem Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Gerne führen wir diese Beratungstermine bei Ihnen durch. Die Kosten werden vollständig von der Pflegeversicherung übernommen.
Qualitätssicherungsbesuche nach §37.3 SGB XI
Die pflegerische Beratung nach § 37.3 SGB XI dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der Pflegenden. Für Bezieher von Geldleistungen bei Pflegegrad 2-5 ist dieser Besuch verpflichtend.
In der Beratungssituation werden bei Bedarf Empfehlungen über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation ausgesprochen. Dazu gehören insbesondere
- Verbesserung der Pflegetechniken
- Beratung zum Einsatz von Hilfsmitteln und zur Gestaltung des pflegerischen Wohnraums
- Praktische Tipps zur aktuellen Alltagssituation der Pflegeperson
- Beratung über Kombinationsmöglichkeiten unterschiedlicher Leistungen
Häufigkeit der Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI:
- Pflegegrad I: 1x halbjährlich- nicht verpflichtend
- Pflegegrad II und III: 1 x halbjährlich – verpflichtend
- Pflegegrad IV und V: 1 x vierteljährlich - verpflichtend
Lehnt man diese Besuche ab, wird Pflegegeld von der Kasse gekürzt oder gestrichen.
Auch Pflegebedürftige, die die Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung beziehen, können halbjährlich einmal einen Beratungseinsatz abrufen. Für diese Personenkreise besteht allerdings keine gesetzliche Verpflichtung.
Wer trägt die Kosten für die Beratungsbesuche?
Der Pflegedienst rechnet die Leistung direkt mit der zuständigen Pflegekasse ab und gibt gleichzeitig die gewonnenen Erkenntnisse an die Pflegekasse weiter.